§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
 
Der Verein führt den Namen
Fischerei-Verein Marl e. V. (im Folgenden „Verein“ genannt).
Er hat seinen Sitz in Marl und ist eingetragener Verein und zwar unter der Vereinsregisternummer VR 10225 des Amtsgerichts Gelsenkirchen. Gerichtsstand ist Marl.
Er ist im Jahre 1930 gegründet worden.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
 
 
 
Der Verein hat den Zweck, die Angelfischerei waidgerecht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuüben und zu fördern. Auf einen wirtschaftlichen Erfolg sind seine Ziele nicht gerichtet.
Ziel des Vereins ist es, Naturschutz, Umweltschutz und Artenschutz zu pflegen und zu erhalten.
Er fördert dabei vornehmlich  alle Maßnahmen zur
 
1.     Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gewässer zur Ausübung des waidgerechten Fischens,
2.     Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern unter Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen,
3.     Ausbildung der Mitglieder durch entsprechende Vorträge,
4.     Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit  der Gewässer im Sinne des Naturschutzes,
5.     nichtgewerblichen Fischerei, 
6. Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie von Booten und dazu gehörigen Anlagen.
7. Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports,
8. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“
 
§ 3
Gemeinnützigkeit
 
 
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 4
Mitgliedschaft
 
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des
     Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres  
     gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
 
2. Weitere Formen der Mitgliedschaft  sind:
     Passive Mitgliedschaft und
     Ehrenmitgliedschaft.( siehe § 14 )
  
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen  Antrag  durch Beschluss des
     geschäftsführenden Vorstandes. Eine Ablehnung der Aufnahme ist  
     dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie muss nicht begründet  
     werden. Über den Antrag auf passive Mitgliedschaft entscheidet  
     ebenfalls der geschäftsführende Vorstand.

 

 
§ 5
Erlaubnisscheine für Gastangler
 
 
 
Der Verein gibt nach den jeweiligen Bestimmungen des Landesverbandes in dessen Auftrag Angelerlaubnisscheine an Gastangler aus. Für vereinseigene Gewässer werden vom Vorstand eigene Bestimmungen für Gastkarten getroffen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die Gastangler den Fischfang in unseren Gewässern waidgerecht ausüben.
 
 
 
§ 6
Beitrag und sonstige Einnahmen
 
1. Einnahmen des Vereins sind:
 1.     Jahresbeiträge der Mitglieder
 2.     Beiträge für Erlaubnisscheine
 3.     Aufnahmegebühren
 4.     Umlagen für besondere Maßnahmen und Aktionen
 5.     Zuwendungen und Spenden
 
 
2. Die Einnahmen zu 1., 2. und 4. sind nach sachlicher Prüfung durch
     den Vorstand von der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
 
3. Die Aufnahmegebühr ist durch Beschluss des Vorstandes
     festzusetzen.
 
 
4. Eine Stundung der Beiträge kann der geschäftsführende Vorstand
    auf Antrag gewähren.
 
 
5. Aufnahmegebühren entfallen bei Übertritt aus der vereinseigenen 
     Jugendgruppe in die Erwachsenengruppe.
 
 
6. Auf schriftlichen Antrag können durch den geschäftsführenden
     Vorstand die Aufnahmegebühren zum Teil oder ganz erlassen  
     werden.
 
 
7. Die Beiträge hat das Mitglied bis zum 31.12.  jeden Jahres für das
     kommende Geschäftsjahr zu entrichten.
 
 
§ 7
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
 
 
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und
 Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der   
 vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein
 gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu
 befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
 
 
 
2. die Mitglieder sind verpflichtet,
 a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der  
     festgelegten Bedingungen waidgerecht auszuüben sowie auf die  
     Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen  
     Mitgliedern zu achten,
 
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
     auszuweisen und deren Anweisungen zu befolgen.
 
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
 
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige
     beschlossene Verpflichtungen ( z. B. Hege- und Pflegearbeiten,  
     Abgabe der Fangstatistik ) zu erfüllen,
 
e) bei eintretenden Schadensersatzansprüchen gegen den Verein, die
     durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitgliedes entstanden sind, selbst
     zu haften.
 
f) wenn möglich, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
    Vereins teilzunehmen.
 
 
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder
     sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
 
 
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft:
 
 
1. Die Mitgliedschaft endet:
 a.     durch Tod des Mitgliedes
 b.    durch Austritt
 c.     durch Ausschluss
 
 
 
2. Der Austritt hat per Einschreiben gegenüber dem geschäfts- 
     führenden Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines  
     Jahres mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
     Nach der Kündigung der Mitgliedschaft bestehen die Rechte und   
     Pflichten des jeweiligen Mitgliedes bis zum termingerechten  
     Erlöschen der Mitgliedschaft fort.
 
 
3. Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist zulässig, wenn ein      
     Mitglied
 
    a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
    b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer 
        geschädigt hat,
    c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung 
         der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
    d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder 
         beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
    e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu
         Streit und Unfrieden gegeben hat oder
    f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
        Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
 
 
   Über den Ausschluss nach vorstehender Ziffer 3. f entscheidet 
    der geschäftsführende Vorstand, über den Ausschluss in  
    sonstigen Fällen entscheidet der Ehrenausschuss.
 
 
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte
    im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein
    Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind
    zurückzugeben.
 
 
§ 9
Maßnahmen des Vereins bei Verstößen gegen die
Pflichten der Mitglieder
 
 
1. Als Vereinsmaßnahme gegen das betroffene Mitglied sind
     vorgesehen:
 
    a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen
    b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der  
         Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,          
    c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
    d) Ausschluss aus dem Verein, ausgenommen bei Ausschluss nach  
 § 8 Ziffer 3.f dieser Satzung.
 
 
 
2. Die Bestrafung spricht nach eingehender Prüfung der Schwere des
    Verstoßes der Ehrenausschuss aus.
 
 
3. Dem betroffenen Mitglied muss vor einer Bestrafung die Möglichkeit
    gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zur Sache zu     
    äußern.
 
 
4. Die getroffene Maßnahme ist dem für schuldig befundenen Mitglied
     durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein sowie dem geschäfts-
     führenden Vorstand und dem Anzeigeerstatter mitzuteilen. Die  
     Mitglieder sind in der nächsten Jahreshauptversammlung über jede   
     Verhandlung des Ehrenausschusses zu unterrichten.
 
 
5. Einspruch gegen den Entscheid des Ehrenausschusses ist von   
     dem Anzeigeerstatter oder von dem Betroffenen binnen 14 Tagen  
     nach Zustellung des Bescheides durch eingeschriebenen Brief an
     den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
     Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand.   
     Der Vorsitzende des Ehrenausschusses ist über die Entscheidung
     des geschäftsführenden Vorstandes und über den Einspruch des
     jeweiligen Mitgliedes zu informieren und zu hören.
 
 
§ 10
Aufbau der Vereinsführung
 

 

Organe des Vereins sind:
1          Mitgliederversammlung
2          Vorstand
3          Ehrenausschuss
 
 
§ 11
Die Mitgliederversammlung
 

 

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
     a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des   
Ehrenausschusses,
     b) Satzungsänderungen,
     c) Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes,
     d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand,
     e) Beitragsfestsetzungen, Umlagen für besondere Maßnahmen,
     f)  Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten,
     g) Auflösung des Vereins.
 
 
2. Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung stets in den durch die
     Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des
     Vereins  es erfordert.
 
 
3. Die Jahresschlussversammlung findet am Ende eines jeden Jahres
    und die Jahreshauptversammlung Anfang jeden Jahres statt.
 
 
4. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn sie von
     mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des
     Grundes verlangt werden.
 
 
5. Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Zeitpunktes,
     des Ortes und der Verhandlungspunkte mindestens 14 Tage
     vorher schriftlich jedem Mitglied durch den Vorstand anzukündigen.
 
 
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschluss-   
     fähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
 
 
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit,
     soweit in dieser Satzung oder in zwingenden gesetzlichen                
     Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist. Der Beschluss ist
     gefasst, wenn die Mehrheit, also eine Stimme mehr als die Hälfte
     der anwesenden Stimmberechtigen, zustimmt(§ 32 BGB).
     Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht der Ablehnung
     zuzurechnen. Mitglieder der Jugendgruppe sind stimmberechtigt.
     Eine gültige Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen
     Vorschriften und der Satzungsbestimmungen voraus.
 
 
8. Öffentliche Abstimmung ist zulässig und als Regelfall anzusehen.
     Bei Antrag aus der Versammlung auf geheime Wahl muss diese
     durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Anwesenden das
     verlangt.
 
 
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder der
     jeweilige Versammlungsleiter.
 
 
10. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei
       Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der
       nächsten Versammlung zu verlesen und muss von der Mitglieder-
       versammlung genehmigt werden.
 
11. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der
       erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
 
12. Anträge zusätzlich zur Tagesordnung der Versammlung sind mit   
       einer Begründung schriftlich mindestens 6 Tage vor dem
       Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand     
       einzureichen.
 
 
13. In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand seine     
      Berichte und legt den Kassenbericht vor. Der Haushalts- 
       voranschlag bedarf der Genehmigung der Versammlung.
 
 
14. Es sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Diese
       dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Amtszeit eines           
       jeden Kassenprüfers darf 2 Jahre nicht überschreiten. Ihr
       Aufgabenbereich umfasst die Überprüfung der Vereinskasse. Die    
       Kassenprüfer haben über ihre Prüfung zu berichten. Der  
       schriftliche Bericht bleibt beim jeweiligen Kassenbericht.
 
 
15. Vor jeder Neuwahl des Vorstandes ist diesem durch die
       Versammlung Entlastung zu erteilen.
 
 
16. Der Versammlungsleiter hat Hausrecht (Begrenzung der Redezeit,
       Entziehung des Wortes, Hausverbot etc.).
 
 
§ 12
Der Vorstand
 
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
 
  a) dem geschäftsführenden Vorstand mit einem
                         1.  Vorsitzenden
                   2. Vorsitzenden
                   1. Kassierer
                   1. Schriftführer
 
        b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem
                   2. Kassierer
                   2. Schriftführer
                   1. Gewässerwart
                   2. Gewässerwart
                   1. Jugendwart
                   2. Jugendwart
 
             Festausschuss, bestehend aus bis zu 3 Mitgliedern
                   Beirat, bestehend aus bis zu 5 Beisitzern, die den Vorstand  
             beratend unterstützen.
 
 
2. Der Gesamtvorstand und der Ehrenausschuss (§ 13)werden von
     der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren  
     gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des 
     Gesamtvorstandes dürfen in den letzten zwei Jahren nicht dem
     Ehrenausschuss angehört haben.
 
 
3. Der geschäftsführende Vorstand ist von Fall zu Fall zu Sitzungen   
 einzuberufen. Zu diesen Sitzungen ist der 1. Gewässerwart oder sein Vertreter einzuladen. Je drei Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinschaftlich.
 
 
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist
     eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
     vorzunehmen.
 
 
5. Die Vereinsangelegenheiten sind vom geschäftsführenden
     Vorstand in Verbindung mit dem Gesamtvorstand gemäß Satzung  
     und den Datenschutzbestimmungen zu regeln.
 
 
6. Sämtliche Schriftstücke, betreffend das Vereinsleben, und zwar im
     Eingang oder im Ausgang, sind dem 1. Vorsitzenden entweder im  
     Original oder in Kopie zur  Kenntnisnahme zuzuleiten.
 
 
7. Gerichtlich und außergerichtlich vertritt der geschäftsführende
     Vorstand den Verein (§ 26 BGB). Rechtsgeschäfte, die den Verein  
     vermögensrechtlich belasten, bedürfen in jedem Falle der  
     Unterschriften des 1. Vorsitzenden und zweier Mitglieder des  
     geschäftsführenden Vorstandes.
 
 
8. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ehrenamtlich.
 
 
9. Die Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen.
 
 
10. Der geschäftsführende Vorstand ist beitragsfrei.
 
 
11. Außergewöhnliche Aufwendungen können allen Mitgliedern, die
       für den Verein tätig werden, durch eine Aufwandsentschädigung  
       vergütet werden.
 
 
12. Der 1. Kassierer erhält eine Risikoentschädigung, die der
       Vorstand vorschlägt und die Jahreshauptversammlung genehmigt.
 
 
§ 13
Der Ehrenausschuss:
 
 
 
1. Der Ehrenausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
 
2. Der Ehrenausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.
 
3. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand
     angehören noch Fischereiaufseher sein noch dürfen sie eines
     dieser Ämter in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben.
 
4. Sie können zu Gesamtvorstandssitzungen eingeladen werden.
 
5. Alle Verhandlungen des Ehrenausschusses sind streng vertraulich
     zu behandeln.  
 
6. Grundlage für die Tätigkeit des Ehrenausschusses ist diese
     Satzung.
 
 
 
§ 14
Ehrungen:
 
1. Geehrt werden:
 
     a) Mitglieder für 25-jährige Vereinszugehörigkeit
     b) Mitglieder für 40-jährige Vereinszugehörigkeit
     c) Mitglieder für besondere Verdienste
 
 
2. Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsangehörige ernannt werden,   
     die sich durch langjährige, tatkräftige Mitarbeit um den Verein  
     verdient gemacht haben.
 
 
3. Als äußeres Zeichen erhalten sie durch den Verein eine
     Ehrenurkunde.
 
 
4. Ehrenmitglieder haben zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins
     freien Eintritt und sind beitragsfrei.
 
 
§ 15
Auflösung des Vereins:
 
 
Der Verein darf aufgelöst werden, wenn seine Mitgliederzahl unter sieben absinkt oder drei Viertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen (§41 BGB). Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zu geben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 16
Inkrafttreten der Satzung:
 
 
 
Vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
 
 
 
 
 
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Marl
 
am  13. April 2014.

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen

 

am 22.04.2015 unter VR 10225